RICHARD BOORBERG VERLAG

×

04.09.2020

Einkommensteuer

Prozesskosten wegen Baumängeln des Eigenheims

   

Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des selbstgenutzten Eigenheims entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

Ein Mann beauftragte ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung. Wegen gravierender Ausführungsfehler ging der Mann gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor. Hierfür musste er Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 13 000 € aufwenden.

Der Bauherr machte in seiner Einkommensteuererklärung die entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend; ebenso wie das Finanzamt lehnte auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die beantragte Steuerermäßigung ab.

Zwar hätten die gerichtlichen Ansprüche das zukünftige Eigenheim betroffen und seien für den Bauherrn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Jedoch habe für ihn zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Der Mann sei erwerbstätig gewesen; das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können. Daher seien die Aufwendungen für die Prozesskosten auch nicht außergewöhnlich.

Zudem seien Baumängel nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten.

Klaus Krohn
Quelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 – 3 K 2036/19