RICHARD BOORBERG VERLAG

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20.08.2020

Gewerbesteuer

Photovoltaikanlage von Ehegatten

  

Werden die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ermittelt?

Die Eheleute M und F werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die G-GbR, die aus den Eheleuten besteht, betreibt auf einem von M und F zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage. Die dabei erzeugte Energie nutzen die Eheleute zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger veräußert und in das öffentliche Stromnetz eingespeist. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 erklärten M und F Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Sie ermittelten auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung Einkünfte in Höhe von -3.402 EUR. Die G-GbR reichte außerdem eine Gewerbesteuererklärung für 2014 und eine Umsatzsteuererklärung für 2014 ein, mit der ein Vorsteuerüberhang geltend gemacht wurde, der zu einer entsprechenden Festsetzung durch das Finanzamt führte. Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) reichte die G-GbR nicht ein. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen der G-GbR und stellte deren Einkünfte mit einem Gewinnfeststellungsbescheid für 2014 fest. Die G-GbR wandte sich nicht gegen die Art oder Höhe der festgestellten Einkünfte, sondern gegen die Vornahme einer gesonderten und einheitlichen Feststellung als solche. Nach Ansicht der G-GbR war die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nämlich gar nicht erforderlich. Betrieben zusammen veranlagte Ehegatten im Rahmen einer GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so habe eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte bestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass die G-GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer mache. Die G-GbR bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 6.2.2020, Az. IV R 6/17