Um die Besteuerung von Arbeitslohn in Indien nachzuweisen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegt.
Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2008 insgesamt 241 Tage für seinen deutschen Arbeitgeber in Indien tätig. Seinen Wohnsitz hatte der Mann weiterhin in Deutschland. Ein im Auftrag des Arbeitgebers tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorging. Ferner existierten Zahlungsbelege über die vom Arbeitgeber gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung ergab der Mann in Indien nicht ab.
Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung dieses Lohns lehnte das Finanzamt ab, weil die tatsächliche Steuerzahlung in Indien nicht durch Steuerbescheid nachgewiesen sei.
Das Finanzgericht Münster sah dies anders und stellte den indischen Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung frei; es unterwarf ihn lediglich dem Progressionsvorbehalt.
Der in Indien erzielte Arbeitslohn sei nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Indien (DBA) von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Arbeitnehmer sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten habe.
Auch die Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 50d Abs. 8 EStG), nach der die Freistellung nach einem DBA nur möglich ist, wenn u. A. ein Nachweis über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern vorgelegt wird, stand dem nicht entgegen. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer durch eine Auflistung des indischen Steuerberaters und die Zahlungsbelege des Arbeitgebers, nachgewiesen, dass er in Indien Lohnsteuer gezahlt hatte. Dies sei – so das Finanzgericht Münster - ausreichend. Die Vorlage eines indischen Steuerbescheids stelle eine formalistische Anforderung dar, da durch die vorgelegten Belege keine begründeten Zweifel daran bestünden, dass der durch die Tätigkeit in Indien erzielte Bruttolohn dort mit Lohnsteuer belastet worden sei.