RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.07.2020

Umsatzsteuer

Medizinische Analysen durch GbR

  

Ist die Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen eines Facharztes für Dermatologie auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation eines Gesellschafters einer GbR zu gewähren?

Die G-GbR ist eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende ärztliche Gemeinschaftspraxis. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben und erbringt Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie der dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie. Die G-GbR verfügt über keine vertragsärztliche Zulassung. Das Labor wird von den Gesellschaftern operativ betrieben. Sie sind Fachärzte und verfügen über eine histopathologische Zusatzausbildung. Die Laboruntersuchungen werden aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt und dienen der Erkennung von Krankheiten. Die Gewebeproben werden bei Eingang von einem der verantwortlichen Gesellschafter gesichtet und nach Fragestellung und Dringlichkeit vorsortiert. Anschließend wird das vom Patienten gewonnene Gewebe vom nichtärztlichen Personal aufbereitet. Das vorbereitete Gewebe wird sodann von den Ärzten untersucht und befundet. Der Befund wird sowohl schriftlich als auch fotografisch dokumentiert und dem Einsendenden mitgeteilt. In dem Labor der G-GbR werden zum einen Gewebeproben von eigenen (Privat-)Patienten der Ärzte untersucht. Diese Leistungen sind eine unselbständige Nebenleistung zur Heilbehandlung, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Zum anderen analysiert und befundet die G-GbR Gewebeproben anderer niedergelassener oder privatärztlich tätiger Ärzte und Kliniken (sog. Fremdhistologien). Die Fremdhistologien werden entweder gegenüber dem Einsender, einem niedergelassenen Arzt oder einer Klinik abgerechnet oder direkt gegenüber dem Patienten, wenn es sich um Privatpatienten oder um Selbstzahler handelt. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte die G-GbR alle Laborumsätze, auch die aus Fremdhistologien, als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Laborleistungen der G-GbR, die gegenüber anderen Ärzten und Kliniken erbracht würden, nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Für eine Steuerbefreiung fehle das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Ärzten der G-GbR und den Patienten. Die G-GbR bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 22.1.2020, Az. XI R 24/19