RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.02.2021

Umsatzsteuer

Lastschrifteinzug durch das Finanzamt

   

Gilt bei hinreichender Deckung des Kontos die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag auch als bewirkt, wenn das Finanzamt seine Forderung tatsächlich erst später einzieht?

Der Steuerpflichtige S erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte S Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 41.321 EUR, wobei er die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen für 2015 in Höhe von insgesamt 8.921,08 EUR als Betriebsausgaben geltend machte. Für die Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2015 reichte S die Voranmeldung am 4.1.2016 beim Finanzamt ein und erteilte die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug. Der 10.1.2016 war ein Sonntag.

 Das Finanzamt zog die Vorauszahlung in Höhe von 2.265,26 EUR aber erst am 11.1.2016, einem Montag, ein. Das Konto des S war gedeckt. Im Einkommensteuerbescheid für 2015 versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015 im Jahr 2015. S war dagegen der Ansicht, dass er die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015 noch im Jahr 2015 und nicht erst im Jahr 2016 als Betriebsausgabe in Abzug bringen könne. Habe ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt die letzte Umsatzsteuervoranmeldung des laufenden Jahres zu Beginn des Folgejahres abgegeben, falle der 10. Januar des Folgejahres als Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung auf einen Samstag oder Sonntag und habe das Finanzamt aufgrund der ihm für das gedeckte Konto des Steuerpflichtigen erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung die Umsatzsteuervorauszahlung daher erst am nächsten Werktag (hier: Montag, 11.1.2016) eingezogen, so sei diese Umsatzsteuervorauszahlung als „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im laufenden Jahr (hier: 2015) als Betriebsausgabe abzuziehen. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gelte eine wirksam geleistete Zahlung als am Fälligkeitstag entrichtet. Bei Deckung des Kontos gelte die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag aber auch dann als bewirkt, wenn das Finanzamt die Forderung tatsächlich erst später einziehe. S bekam beim Sächsischen Finanzgericht Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
Sächsisches FG, Urteil vom 7.11.2019, Az. 6 K 1106/19