RICHARD BOORBERG VERLAG

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19.04.2021

Einkommensteuer

Kostenübernahme für Familienurlaub

  

Stellt die Kostenübernahme für den Familienurlaub wegen überobligatorischer Leistungen eines GmbH-Gesellschafters für ein zurückliegendes Geschäftsjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung dar?

Allein-Geschäftsführer G ist am Stammkapital der G-GmbH seit ihrer Gründung zu 95 %, dessen Ehefrau E zu 5 % beteiligt. Am 4.7.2014 traf die G-GmbH mit ihrem Geschäftsführer G folgende Vereinbarung: „Wegen der überobligatorischen Anstrengung im Geschäftsjahr 2013 und im laufenden Geschäftsjahr 2014 soll dem Geschäftsführer G eine Zuwendung zu Teil werden. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird Folgendes vereinbart: Dem Geschäftsführer G wird im Jahr 2014 eine Incentive-Reise bis zu 3.000 EUR gewährt.“ Am 22.7.2014 buchte der Gesellschafter-Geschäftsführer G eine All-Inclusive-Flugreise für sich, seine Ehefrau E und das gemeinsame Kind K für 2.878 EUR. Die Geldforderung wurde zulasten des Kontos der G-GmbH beglichen.

Das Finanzamt berücksichtigte im Körperschaftsteuerbescheid für 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 2.878 EUR: Die Übernahme der Kosten des Familienurlaubs eines Mehrheitsgesellschafters – auch für überobligatorische Leistungen – stelle jedenfalls dann, wenn die Übernahme der Kosten nicht auf einer im Voraus getroffenen Vereinbarung beruhe, sondern für ein zurückliegendes Geschäftsjahr erfolge, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine Besteuerung der Kosten für die Übernahme des Familienurlaubs mit dem Pauschsteuersatz von 30 % komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Kostenübernahme durch die G-GmbH nicht um eine betrieblich veranlasste Zuwendung, sondern um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung handele. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Nürnberg Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 13.10.2020, Az. 1 K 1065/19