RICHARD BOORBERG VERLAG

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25.02.2021

     

Kein Steuerabzug von Prozesskosten wegen Umgangsrechtsstreit

   

Kosten eines Zivilprozesses sind auch dann keine außergewöhnliche Belastungen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Die Tochter eines Mannes wurde kurz nach der Geburt von ihrer Mutter in deren Heimatland in Südamerika geracht. Der Vater versuchte – vergeblich –, die Tochter über internationale Verfahren nach Deutschland zurückzuholen. Die hierfür entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab; der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung.

Die Richter: Für Prozesskosten gelte seit 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot. Allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig.

Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und der finanziellen Belastung für den Kläger lediglich dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Finanzielle Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Somit scheide ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus

Klaus Krohn
Quelle:
BFH, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 15/18)