RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.11.2020

Einkommenssteuerrecht

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

FG München

Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Dabei spielt der Beziehungsstatus der Frau keine Rolle.

Eine 40jährige Frau machte in ihrer Einkommensteuer die Kosten einer Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000€ als außergewöhnliche Belastung geltend. Bei ihr war eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) diagnostiziert worden. Über ihren Beziehungsstatus machte die Frau keine Angaben. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen geltend gemacht werden könnten. Dagegen klagte die Frau. Das Finanzgericht Münster war ihrer Meinung und erkannte die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung an. Die Unfruchtbarkeit stelle einen Krankheitszustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen, so das Gericht. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich. Der Familienstand der Frau sei dabei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Die Zwangslage unfruchtbarer Frauen werde durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Außerdem sei es erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.

Klaus Krohn
Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.06.2020 – 1K 3722718 E