RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.04.2021

Gewerbesteuer

Internetplattform eBay

   

Wie ist die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über die Internetplattform eBay ertragsteuerlich zu beurteilen?

Der Steuerpflichtige S erzielte in den Jahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an. Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts ergab, dass S von 2010 bis 2012 weitere Umsatzerlöse aus ca. 1.500 Verkäufen über die Internetplattform eBay nicht berücksichtigt hatte, er habe in den Jahren 2004 bis 2013 insgesamt 2.222 Verkäufe über eBay getätigt.

S war der Ansicht, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten Sammlung, die er in seinem Wohnhaus in der Gemeinde G aufbewahrt habe. Diese Modelleisenbahnen seien nicht zum Zweck eines späteren Verkaufs erworben worden. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen müssen, um seinen im Jahr 2010 eröffneten Internet-Shop zu finanzieren. Ein aus einer Insolvenzmasse aufgekaufter Warenbestand habe ihm dabei als Grundlage gedient und sei deshalb Betriebsvermögen geworden. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit habe der Verkauf der Eisenbahnmodelle bzw. -teile einen Anteil von ca. 20 % und Reparatur, Wartung sowie Umbau von Modellen von ca. 80 % gehabt. Die im Internet-Shop angebotenen Modelle habe er in einem Haus in S-Stadt aufbewahrt. Würden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, könne dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt werde. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Finanzamt meinte dagegen, die Verkäufe über eBay hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des S gestanden, sie seien dem Gewerbebetrieb des S zuzuordnen. Auch sei in den Jahren 2010 bis 2012 keine private Sammlung mehr vorhanden gewesen, weil es einerseits einen größeren Diebstahl von Modelleisenbahnen im Wohnhaus in G gegeben habe und S andererseits bereits beträchtliche Teile der Sammlung veräußert habe. Daher könne es sich bei den über eBay gehandelten Waren nur um solche des gewerblichen Betriebs gehandelt haben. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. X R 18/19