RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.12.2020

Grundsteuer

Grundsteuerbefreiung für Schulgebäude

  

Ist die grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer bei der Grundsteuerbefreiung für Schulgebäude verfassungskonform?

E ist seit 2014 Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Darauf betreibt die G-GmbH mehrere staatlich anerkannte bzw. genehmigte Ersatzschulen. E ist Geschäftsführer der G-GmbH und unmittelbar sowie mittelbar daran zu insgesamt 77,46 % beteiligt. E beantragte erfolglos eine Grundsteuerbefreiung. Das Finanzamt erließ auf den 1.1.2015 gegenüber E einen Einheitswertbescheid im Weg der Zurechnungsfortschreibung sowie einen Grundsteuermessbescheid. Die Anwendbarkeit von Grundsteuerbefreiungsvorschriften sei einfachrechtlich zu verneinen, deren Verfassungskonformität zu bejahen. E war dagegen der Ansicht, es sei zu klären, ob die Beschränkung der für den Unterrichtsbetrieb gewährten Steuerbefreiung auf ausgewählte Eigentümer (Schulbetreiber, juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften oder Religionsgesellschaften) mit dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei. Es sei weiterhin zu klären, ob die Steuerbefreiung rechtsformneutral sei, wenn die dem Grundstückseigentümer allein mögliche Rechtsform als Einzelunternehmer aus außersteuerlichen Gründen (keine staatliche Finanzhilfe) nicht zugänglich sei. Schließlich sei zu klären, ob die Steuerbefreiung für den Unterrichtsbetrieb sich danach richten dürfe, ob der Vermieter ein Privater oder dem Gemeinwohl Verpflichteter sei, wenn nach bürgerlichem Recht und gelebter Rechtspraxis die Grundsteuer regelmäßig auf den Mieter umgelegt werde, und ob eine unterstellte unterschiedliche Zweckverfolgung des Privaten und des dem Gemeinwohl Verpflichteten die Ungleichbehandlung innerhalb einer auf die Objektnutzung abstellenden Steuerbefreiung rechtfertige. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Beschluss vom 1.7.2020, Az. II B 89/19