RICHARD BOORBERG VERLAG

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22.03.2021

Einkommensteuer

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

   

Sind Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund als andere Leistungen steuerbare, aber steuerfreie Einkünfte, die deshalb nicht zugleich negative Sonderausgaben sein können?

Unternehmerin U hatte als Arbeitnehmerin in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Auf ihren Antrag hin erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund am 24.3.2017 Beiträge in Höhe von 2.781,26 EUR. Die Erstattung überstieg ihre geleisteten Arbeitnehmerbeiträge um rund 17 EUR. Das Finanzamt minderte die Altersvorsorgeaufwendungen der U um den Erstattungsbetrag. Die Qualifikation der Beitragserstattung als steuerfreie Einnahme schließe einen negativen Sonderausgabenabzug nicht aus. Steuerfreiheit und Sonderausgabenerstattung seien nicht generell inkompatibel. Sozialversicherungsrechtlich handele es sich bei den Beitragserstattungen nicht um einen Erstattungsanspruch im engeren Sinn, sondern um eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende einmalige Leistung im Sinne des Sozialrechts. U wende folglich diesen Teil seiner Beiträge nicht für den Versicherungsschutz auf. Wirtschaftlich sei er in Höhe des Differenzbetrags zwischen den gezahlten und erstatteten Beiträgen belastet. Nur insoweit liege eine Minderung seiner subjektiven Leistungsfähigkeit vor, die eine Berücksichtigung von Sonderausgaben rechtfertige. Es komme für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob die Beitragsrückerstattung eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende einmalige Leistung sei, zumal die Einnahme steuerfrei sei. Entscheidend sei vielmehr, dass mit der Erstattung der Beiträge der Versicherungsschutz entfalle. Die nachgelagerte Besteuerung liefe ins Leere, so dass eine Änderung der bisherigen steuerlichen Bewertung nötig sei. U war dagegen der Ansicht, die Beitragserstattung sei steuerfrei. Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund seien als andere Leistungen aber steuerbare Einkünfte und könnten deshalb nicht zugleich negative Sonderausgaben sein. U bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH, Urteil vom 07.07.2020, Az. X R 35/18