RICHARD BOORBERG VERLAG

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30.11.2020

Einkommenssteuerrecht

Datenanforderung bei Einnahmen-Überschussrechnung

  

Ist die Datenanforderung des Finanzamts für eine Außenprüfung akzessorisch nur zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Einnahmen-Überschussrechnung?

M ist als Maler tätig und ermittelte seinen Gewinn in den Jahren 2011 bis 2013 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ordnete für diese Jahre eine Außenprüfung an und forderte M auf, einen der Prüfungsanordnung beigefügten Fragebogen zu seinem EDV-System auszufüllen. Daneben verlangte das Finanzamt die Überlassung von nicht näher bezeichneten „Datenträgern“. M kreuzte im Fragebogen des Finanzamts an, dass digitale Daten, auf die bei der Außenprüfung zurückgegriffen werden könne, nicht vorlägen. Handschriftlich ergänzte M, er sei ja gar nicht buchführungspflichtig. Eine elektronische Kasse existiere nicht. Bareinnahmen lägen bis auf drei Fälle in den Jahren 2011 bis 2013 nicht vor. Die Belege seien ausschließlich in Papierform archiviert, das Archivierungssystem bestehe aus Ordnern. Ausgangs- und Eingangsrechnungen sowie Kontoauszüge und die gesetzlichen Aufzeichnungen nach dem Umsatzsteuergesetz werde M zur Prüfung vorlegen. Er sei jedoch weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet sei, könne er dem Finanzamt selbstverständlich in elektronischer Form auf einem Datenträger überlassen. Die aufgezeichneten Betriebseinnahmen und alle Betriebsausgaben seien durch chronologisch sortierte Belege nachgewiesen und aufgezeichnet. Die Datenanforderung durch das Finanzamt für Zwecke einer Außenprüfung sei akzessorisch lediglich zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung seien Aufzeichnungen daher nur elektronisch aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze gefordert sei. Freiwillig von M geführte Unterlagen und Daten unterlägen nicht dem Datenzugriff des Finanzamts. M bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 12.2.2020, Az. X R 8/18