Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14.4.2011, VI R 24/10, BStBl II 2011 S. 767, BFHE 233 S. 246).
Sachverhalt
Der verheiratete Kläger wurde für das Streitjahr 2014 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber schloss als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Für den Versicherungsschutz zahlte der Arbeitgeber monatlich Beträge, die er als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr berücksichtigte das FA die Versicherungsbeiträge bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision zurück. Bei den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen in Höhe von insgesamt 36,42 Euro monatlich handelt es sich um Sachlohn, der der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG unterliegt. Zum Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen). Hierunter fallen auch die im Streitfall abgeschlossene (Gruppen)Zusatzversicherung und die Beiträge hierfür, die einen unmittelbaren Anspruch auf den Versicherungsschutz verschaffen. Ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erheblich. Denn nach dieser Vorschrift bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Rechtsgrund des Zuflusses. Zu ermitteln ist, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Kann der Arbeitnehmer dagegen auch die Auszahlung von Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge beanspruchen, liegt kein Sachlohn vor.
Die Freigrenze in Höhe von nunmehr 44 Euro soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. Da dieser Gesichtspunkt auch bei der Bewertung von Versicherungsschutz eine Rolle spielen kann, war der dem Kläger gewährte Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht anzusetzen.
Praxishinweis
Da § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auch auf Zukunftssicherungsleistungen anwendbar ist, empfiehlt es sich, diese „Vereinfachungsregel“ zu nutzen. Um den Betrag ausschöpfen zu können, ist die Gestaltung so zu wählen, dass die Leistung als Sachbezug einzustufen ist. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zugestanden werden darf, sich anstatt für die Gewährung der Versicherungsleistung für die Auszahlung eines Betrags in Höhe des Beitrags zu entscheiden.