RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.03.2021

Einkommensteuer

Äußerer Rahmen einer Betriebsfeier

    

Gehören zu den Aufwendungen für die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung auch die Kosten für deren äußeren Rahmen?

Die G-GmbH veranstaltete im Jahr 2013 eine betriebliche „Party“. Zu dieser Veranstaltung lud sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmer selbständiger Einzelhändler ein, die sich zuvor in besonderer Weise um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Für die Durchführung der Veranstaltung entstanden der G-GmbH folgende Aufwendungen: Anmietung Toilettencontainer, Ausstattung und Dekoration, Entleerung Toilettentank, Anmietung Halle, Technikausstattung, Garderobencontainer, Reisekosten von Veranstaltungsteilnehmern (Bus), Mobiliar, Künstler, GEMA für Musiknutzung sowie Catering und Hotelzimmer. Lohnsteuerliche Folgerungen aus der Veranstaltung zog die G-GmbH nicht. Das Finanzamt beurteilte die Veranstaltung dagegen als lohnsteuerbare Zuwendung der G-GmbH an die Teilnehmer und forderte – auf Antrag der G-GmbH pauschalierte – Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach, die es nach den Gesamtkosten der Veranstaltung berechnete. Alle Aufwendungen für die Veranstaltung seien bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage seien alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen könnten. Bestehe die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehörten zu diesen Aufwendungen auch die Kosten für deren äußeren Rahmen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH, Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 4/19