RICHARD BOORBERG VERLAG

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22.04.2024

Unfallversichert bei Heizkesselexplosion im Homeoffice

Das Einstellen der Raumtemperatur am häuslichen Arbeitsplatz führte zu Unfall

Ein gegen Berufsunfall versicherter Unternehmer steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird. Die Benutzung des Temperaturreglers zur Erhöhung der Temperatur am häuslichen Arbeitsplatz rechtfertigt keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes.

Der Kläger war selbstständiger Busunternehmer und bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte.

Am Unfalltag holte der Kläger seine beiden Kinder von der Schule ab und begab sich anschließend zum Arbeiten an seinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller, weil er seine betriebliche Tätigkeit bei höheren Zimmertemperaturen fortsetzen wollte. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge die Zugluftklappe in der Kaminwand heraussprang und den Kläger im Gesicht traf. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls unter anderem ab, weil der Kläger die Heizung reguliert habe, um seine Kinder mit Wärme zu versorgen.

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Kläger war am Unfalltag bei der beklagten BG als Unternehmer unfallversichert und hat einen Arbeitsunfall erlitten.

Das unfallbringende Drehen am Temperaturregler seiner Heizung stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wollte der Kläger nicht nur die Privaträume seiner Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen. Die Benutzung des Temperaturreglers war insoweit objektiv unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt nicht mehr ein unversichertes Risiko aus dem privaten Lebensbereich.

Die von der Vorinstanz angeführte “eingebrachte Gefahr“ ist kein den Ursachenzusammenhang hinderndes Rechtsprinzip, sondern eine zusammenfassende Bezeichnung für unversicherte Ursachen, die der Wesentlichkeit versicherter Ursachen entgegenstehen. Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen sind indes auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert.

Die eingeschränkten Möglichkeiten zur präventiven, sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen rechtfertigen keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz und damit korrespondierend die Haftungsfreistellung sind auch nicht an eine erfolgreiche Prävention geknüpft.

BSG, Urteil vom 21.3.2024, B 2 U 14/21 R

Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/ DE/2024/2024_11.html