Erstattungsforderung der DRV fiel als Verbindlichkeit in den Nachlass der Versicherten
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (DRV Bund) die Klägerin als Miterbin für eine gegenüber der verstorbenen Versicherten festgesetzte Rückforderung in Anspruch nehmen darf.
Die Versicherte erhob gegen einen von der Beklagten erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 5230,45 Euro Klage. Sie verstarb während des sozialgerichtlichen Verfahrens. Ihr Ehemann führte das Verfahren fort. Das SG wies die Klage ab. Nach dem Tod des Ehemannes legte die Tochter, die zugleich Miterbinnen des verstorbenen Vaters war, Berufung vor dem LSG ein.
Die Beklagte machte gegenüber den beiden Erbinnen jeweils die Hälfte der Gesamtforderung geltend. Die Klägerin lehnte eine Zahlung ab und verwies darauf, dass sie nicht Erbin der Versicherten (ihrer Mutter) sei. Die Beklagte verpflichtete die Klägerin mit gesondertem Bescheid zur Zahlung von 2615,22 Euro. Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte beim BSG blieb erfolglos.
Die Beklagte durfte die Klägerin als Miterbin grundsätzlich auf Zahlung der gegen die Versicherte festgesetzten Rückforderung in Anspruch nehmen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war bestandskräftig geworden. Diese Erstattungsforderung fiel als Verbindlichkeit in den Nachlass der Versicherten.
Als Erbin des Ehemannes der Versicherten, der seinerseits die Versicherte bei deren Tod zusammen mit der gemeinsamen Tochter beerbt hatte, haftet die Klägerin grundsätzlich als eine von zwei Gesamtschuldnerinnen für die Nachlassverbindlichkeiten ihres Vaters.
Soll die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz erfolgen, ist ein gesonderter Bescheid erforderlich, in dem die Leistungspflicht des Erben als Vollstreckungsschuldner konkretisiert wird. Diesem Erfordernis hat die Beklagte genügt, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid die Klägerin aufgefordert hat, 2615,22 Euro zu zahlen. In der Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin liegt eine Auswahlentscheidung. Fordert sie von einem Miterben die gesamte Summe oder einen Teilbetrag, hat sie ihre Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Maßstab für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist das Willkürverbot und die Vermeidung einer offenbaren Unbilligkeit. Es muss erkennbar sein, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums bewusst war. Zudem muss aus dem Bescheid deutlich werden, dass die vom Bescheidadressaten geltend gemachten Gesichtspunkte in die Erwägungen einbezogen wurden.
Gemessen an diesen Kriterien kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Ihm kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte sich bewusst war, dass sie Ermessen auszuüben hatte. Eine nähere Begründung ihrer Entscheidung hatte sich auch nicht deshalb erübrigt, weil die Beklagte die Forderung nach den tatsächlichen Erbquoten aufgeteilt hätte. Die Beklagte ging insofern unzutreffend allein von dem hälftigen Anteil der Klägerin am Erbe des Vaters aus.