... für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche
Mit der als Anlage beigefügten Übersicht werden die Pauschbeträge für den außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche bekannt gegeben, die ab 1. Juli 2023 nach § 15 BVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG zu zahlen sind.
Der Vomhundertsatz zur Anpassung des Umrechnungsfaktors ergibt sich – vorbehaltlich einer Zustimmung des Bundesrates – auf Grundlage der Achtundzwanzigsten KOV-Anpassungsverordnung.
Mit Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) am 1. Januar 2024 bemessen sich die vorgenannten Pauschbeträge nach § 46 SGB XIV in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Die konkreten Zahlbeträge ergeben sich zukünftig aus den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Hilfsmittelrichtlinien).
Anlage: Rundschreiben Soziale Entschädigung vom 09.05.2023 Va5-54111