Die Klägerin erhielt von dem beklagten Landkreis ab Juli 2010 monatlich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Den zwischenzeitlich erfolgten Umzug und ihre Heirat teilte sie dem Landkreis nicht mit. Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs wies der Landkreis die Klägerin darauf hin, dass über eine Weitergewährung der Leistungen ab dem 1. April 2011 erst nach Eingang aktueller Unterlagen entschieden werden könne. Die Klägerin äußerte sich nicht.
Dennoch überwies der Landkreis auch weiterhin monatlich Leistungen, weil die Sachbearbeitung es versäumt hatte, ein Häkchen in der EDV-Fachanwendung zu entfernen. Nach Kenntniserlangung im Februar 2016 wurde der Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Der Landkreis forderte von der Klägerin eine Rückzahlung von rund 15 000 Euro.
Das Landessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil und den Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser die Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 1. April 2011 und 30. November 2015 betrifft. Es hat ausgeführt, der beklagte Landkreis habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er hätte den behördlichen Fehler als relevanten Belang in die Ermessensabwägung einstellen müssen.
Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht angenommen, dass der angegriffene Erstattungsverwaltungsakt hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums vom 1. April 2011 bis 30. November 2015 rechtswidrig ist. Zwar hat die Klägerin in diesem Zeitraum Leistungen zu Unrecht erhalten. Die für die Erstattung erforderliche Ermessensausübung erweist sich aber als fehlerhaft. Die Auszahlungen der Leistungen beruhen auf dem Versäumnis, einen Haken in der EDV-Anwendung zu entfernen und auf mangelnden internen Kontrollmechanismen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren. Dieser grobe behördliche Fehler hätte im Rahmen der Erstattung nach § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 SGB X in die Ermessensabwägung eingestellt werden müssen. Dieser Ermessensfehler alleine führt zur Rechtswidrigkeit des Erstattungsverwaltungsaktes.
BSG, Urt. vom 18.12.2024, B 8 SO 1/24 R