RICHARD BOORBERG VERLAG

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05.05.2025

Kein Verletztengeld für Ex-Fußballprofi bei fortlaufenden Einkünften während der Arbeitsunfähigkeit

Weiterhin leitende Tätigkeiten in eigener Praxis trotz Arbeitsunfähigkeit stehen Anspruch entgegen

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht.

Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler ist die Berufskrankheit Nummer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Berufskrankheit Nummer 2102) anerkannt (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten). Wegen der Folgen der Berufskrankheit Nummer 2102 bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Verletztengeld ab.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 52 SGB VII. Arbeitseinkommen, das dem Versicherten im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von seiner persönlichen Mitarbeit zufließe, könne auf das Verletztengeld nicht angerechnet werden.

Das BSG entschied, dass der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld aufgrund der Anrechnung von Arbeitseinkommen gemäß § 52 Nummer 1 SGB VII vollständig entfallen sei. Arbeitseinkommen eines Unternehmers, das während einer Arbeitsunfähigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen. Eine Differenzierung danach, welche konkreten Teile des Arbeitseinkommens während der Arbeitsunfähigkeit auf eigener Mitarbeit des Unternehmers beruhen, sieht das Gesetz nicht vor.

Von einem Wegfall des Arbeitseinkommens kann nach der Rechtsprechung des Unfallsenats aber ausgegangen werden, wenn die Mitarbeit eines Unternehmers im Unternehmen wegen seiner Arbeitsunfähigkeit für einen nicht unbedeutenden Zeitraum vollständig oder nahezu vollständig entfällt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch für den Anrechnungstatbestand des § 52 SGB VII fest.

Zwar kann bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sein, dass ein Einkommensverlust eintreten wird. Hier jedoch hat der Kläger aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen ist auf das Verletztengeld anzurechnen. Eine Differenzierung von Arbeitseinkommen aus persönlicher Mitarbeit und sonstigen Tätigkeiten ist nicht möglich.

BSG, Urteil vom 25.3.2025, B 2 U 2/23 R

Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/ DE/2025/2025_03_25_B_02_U_02_23_R.html