Die Klägerin setzte für Mai bis Dezember 2020 im gesamten Betrieb - Lackierarbeiten an Flugzeugen und Bau von Flugzeughallen - Kurzarbeit fest und zeigte dies der beklagten BfA an. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2020 mittels Anerkennungsbescheid das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld fest. In dem Bescheid legte die Beklagte ferner dar, ab dem 1. Mai 2020 werde Kurzarbeitergeld bewilligt, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten.
Die Beklagte bewilligte Kurzarbeitergeld sowie die pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate Mai und Juli 2020. Mit Anträgen vom 28. April 2021 legte die klagende GmbH alsdann Kurzarbeitergeld-Abrechnungslisten für Mai und Juli 2020 vor, die Angaben zu 17 weiteren Arbeitnehmern enthielten. Die BfA lehnte die Leistung von Kurzarbeitergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Benennung der 17 Arbeitnehmer ab, weil die Anträge für sie verspätet gestellt worden seien.
Mit ihrer Klage ist die Klägerin vor dem Sozialgericht erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld sei vollständig und fristgemäß - für alle betroffenen Arbeitnehmer - zu stellen. Dies sei hier für die 17 Nachgemeldeten nicht erfolgt.
Das Bundessozialgericht bestätigte, dass Ansprüche auf Kurzarbeitergeld der insgesamt 17 nachgemeldeten, bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer für die Monate Mai und Juli 2020 nicht bestehen.
Zwar hat die beklagte BfA auf Anzeige der Klägerin für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall sowie das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen auf der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens durch einen sogenannten Anerkennungsbescheid festgestellt. Aus diesem kann die Klägerin jedoch keine Rechte für die nachgemeldeten Arbeitnehmer ableiten. Insbesondere beinhaltet dieser Bescheid keine Zusicherung zum Erlass eines Kurzarbeitergeld-Bewilligungsbescheids. Er enthält lediglich eine ausdrücklich vorgeschriebene Elementenfeststellung im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen.
Für die von der Klägerin ursprünglich benannten Arbeitnehmer hat die Beklagte folglich auch erst auf der zweiten Stufe auch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen bejaht und ihnen Kurzarbeitergeld für die streitigen Monate bewilligt. Ob die nachgemeldeten Arbeitnehmer ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfüllen, kann dahinstehen. Es fehlt für diese bereits an einer fristgerechten Beantragung der Leistungen durch die Klägerin.
Denn Voraussetzung für die Bewilligung auf der zweiten Stufe ist ein fristgerechter Antrag. § 323 Absatz 1 SGB III schreibt die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung mit wenigen - hier nicht bedeutsamen - Ausnahmen auf Antrag vor. Zwar kann der Antrag grundsätzlich formlos gestellt werden. Aus der Anspruchsinhaberschaft der Arbeitnehmer folgt jedoch das Erfordernis der Benennung der Arbeitnehmer in der Ausschlussfrist des § 325 Absatz 3 SGB III. Danach ist der Antrag auf Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen.
BSG, Urteil vom 5.6.2024, B 11 AL 1/23 R