RICHARD BOORBERG VERLAG

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19.02.2024

Ist steuerlicher Verlustvortrag für Witweneinkommen möglich?

DRV rechnete erzielte Einkünfte rückwirkend auf die Witwenrente an

Muss der Rentenversicherungsträger, wenn er das Einkommen einer Witwe auf die Witwenrente anrechnet, einen vom Finanzamt akzeptierten Verlustvortrag aus selbstständiger Tätigkeit in den Vorjahren vom anzurechnenden Einkommen abziehen? Hierüber wird der 5. Senat des BSGs in seiner Sitzung am 22. Februar 2024 entscheiden.

Hinterbliebenenrenten ersetzen den Unterhalt, der mit dem Tod des Versicherten weggefallen ist. Erzielt die Witwe eigenes Einkommen, das bestimmte Freibeträge übersteigt, wird es auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Das SGB enthält eigene Vorschriften zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens.

 

Die Klägerin bezieht seit 1992 eine Witwenrente vom beklagten Rentenversicherungsträger. Sie unterhält einen Gewerbebetrieb als Schaustellerin und erzielte in den Jahren 2007 bis 2016 positive Einkünfte hieraus. Das zuständige Finanzamt zog hiervon einen Verlustvortrag aus den negativen Einkünften in der Vergangenheit ab und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2016 auf jeweils 0 Euro fest.

 

Die beklagte DRV rechnete rückwirkend die in den Jahren 2007 bis 2016 erzielten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb auf die Witwenrente an und forderte über 12 600 Euro von der Klägerin zurück. Den Verlustvortrag des Finanzamtes berücksichtigte sie dabei nicht.

 

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bei der Bestimmung des auf die Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens sei ein jahresübergreifender Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen.

 

Am 22.Februar 2024 wird das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheiden.

Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/ DE/2024/2024_02_22_B_05_R_03_23_R.html