Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte mit Bescheid vom 17.9.2018 die im Versicherungsverlauf des Klägers bis Dezember 2011 enthaltenen Daten verbindlich fest. Dabei berücksichtigte er unter anderem die Zeit vom 16. Dezember 1971 bis zum 31. März 1975 als Schulausbildung, die Zeit vom 1. April 1975 bis zum 31. März 1979 als Hochschulausbildung, die Zeit vom 17. September 1979 bis zum 25. Juni 1982 als Fachschulausbildung und die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 29. April 1991 als Hochschulausbildung. Nachfolgend bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2020 Regelaltersrente. Im Rentenbescheid führte sie aus, die Zeiten vom 1. Mai 1980 bis zum 29. April 1991 könnten nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil die für solche Zeiten geltende Höchstdauer von acht Jahren ab dem 1. Mai 1980 überschritten sei.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung auch der Fachschulausbildung vom 1. Mai 1980 bis zum 25. Juni 1982 als bewerteter Anrechnungszeit sowie der Hochschulausbildung vom 1. April 1985 bis zum 29. April 1991 als nicht zu bewertender, aber den belegungsfähigen Gesamtzeitraum reduzierender Anrechnungszeit zu gewähren.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 149 Absatz 5 SGB VI. Der Vormerkungsbescheid sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergangen, wonach im Vormerkungsverfahren die Höchstdauer rentenrelevanter Zeiten nicht berücksichtigt werden dürfe. Deshalb sei nicht § 45 SGB X, sondern § 149 Absatz 5 Satz 2 und 3 SGB VI Rechtsgrundlage für die erforderliche Korrektur hinsichtlich der Fachschul- und Hochschulzeiten im Rentenbescheid.
Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger die Berechnung seiner Altersrente unter Einbeziehung der im Vormerkungsbescheid verbindlich festgestellten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch insoweit verlangen kann, als diese die Höchstdauer von acht Jahren überschreiten. Die im Rentenbescheid verfügte Aufhebung der von Anfang an rechtswidrig begünstigenden Feststellungen des Vormerkungsbescheids entsprach nicht den Anforderungen des hier maßgeblichen § 45 SGB X.
Die Höchstdauerbegrenzung in § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Sie ist deshalb bereits bei der Feststellung solcher Anrechnungszeiten im Vormerkungsbescheid zu beachten. Im Einzelfall dort über die Höchstdauer hinaus vorgemerkte Anrechnungszeiten müssen spätestens im Rentenbescheid unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten korrigiert werden. Das ist hier nicht geschehen. Insbesondere hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt. Die Aufhebungsentscheidung war ihrerseits aufzuheben. Die ursprünglich festgestellten Anrechnungszeiten sind weiterhin verbindlich und der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
BSG, Urteil vom 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R