Die alleinstehende Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus. Am Dach des Hauses zeigten sich erhebliche Defekte an der bestehenden Eindeckung, mit der Folge von Wassereinbrüchen an mehreren Stellen. Für die Dachsanierung durch vollständige Neueindeckung in schlichter Ausführung stellte der beauftragte Handwerker 7125,98 Euro in Rechnung. Diese Rechnung beglich die Klägerin am 25.Mai 2017, nachdem sie von ihrer Mutter 7130 Euro als Geschenk zur “Verwendung für den Dachdecker“ erhalten hatte.
Nach Prüfung der ihm vorliegenden Unterlagen gelangte das beklagte Jobcenter zu dem Ergebnis, die Klägerin verfüge über keine Vermögenswerte, die die Finanzierung der Arbeiten ermöglicht hätten und verneinte deren Hilfebedürftigkeit. Alsdann hob das Jobcenter im Juli 2017 die vorherige Leistungsbewilligung ab August 2017 auf. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies der Beklagte unter Bezugnahme auf den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X zurück. Für den Zeitraum von September bis November 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen als Darlehen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufhebung sei rechtswidrig. Die Zuwendung sei nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.
Der Beklagte ist mit seiner Revision beim BSG erfolglos geblieben.
Der Beklagte hat sich mit § 48 SGB X bei der Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2017 über die Bewilligung von Leistungen ab August 2017 einer unzutreffenden Rechtsgrundlage bedient. Es mangelt an der bei § 48 SGB X vorausgesetzten wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenüber denen, die der Bewilligungsentscheidung zugrunde lagen. Der Zufluss des Geldbetrags der Mutter der Klägerin erfolgte im Mai 2017. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts die Leistungsbewilligung durch den benannten Bescheid für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 neu festgestellt. Die Bewilligung durch diesen Bescheid war daher - wegen möglicher anfänglicher Rechtswidrigkeit - nach § 45 SGB X zu beurteilen.
Der Aufhebungsbescheid ist jedoch auch materiell rechtswidrig. Die Zahlung der Mutter der Klägerin in Höhe von 7130 Euro ist zwar eine Einnahme in Geld im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II alte Fassung. Sie ist jedoch dem Grunde und der Höhe nach nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit der Beklagte die Kosten der Dachreparatur hätte übernehmen müssen. In diesem Umfang handelt es sich um eine bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigende Zuwendung im Sinne des § 11a Absatz 5 Nummer 2 SGB II. Eine solche liegt vor, wenn sie von einem anderen erbracht wird, ohne dass hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht besteht, soweit sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte die Mutter der Klägerin keine rechtliche, aber auch keine sittliche Verpflichtung, der Tochter die Dachreparatur zu finanzieren.
Auch hat die Zahlung der Mutter die Lage der leistungsberechtigten Klägerin nicht so günstig beeinflusst, dass daneben keine Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären.
Vorliegend haben die Kosten der Dachreparatur im Grundsatz einen durch den Beklagten zu deckenden Bedarf der Klägerin nach § 22 Absatz 2 SGB II ausgelöst. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft (auch) unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Landessozialgerichts ist - sowohl im Hinblick auf den Grund als auch die Höhe - von unabweisbaren Instandhaltungsaufwendungen auszugehen. Die einmalige Zahlung der Mutter diente im Wesentlichen der Begleichung der Rechnung des Dachdeckers und insoweit der Deckung eines einmaligen Bedarfs im Sinne des § 22 Absatz 2 SGB II, wie die festgestellte Zweckbindung und -verwendung belegen. Der Zuwendung der Mutter stand mithin in (fast) gleicher Höhe ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten gegenüber. Damit scheidet insoweit eine Überkompensation des bei der Klägerin bestehenden Bedarfs aus; vielmehr dient die Zuwendung der Bedarfsdeckung im Sinne einer Kompensation.