Hausverbot für „Maskenverweigerer“ – auch in Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege?
Die Problematik der Aussprache eines Hausverbots von Sozialbehörden bedürftigen Personen gegenüber ist nach wie vor hochaktuell (ZfF 2011, S. 223 ff. und ZfF 2015, S. 130 ff.).
Über die aus Anlass der Corona-Pandemie in Konkretisierung des Infektionsschutzrechts erlassenen Normen wurden auch in Bezug auf Verpflegungsstätten besondere Bestimmungen in Kraft gesetzt, deren Missachtung zu deutlichen Einschränkungen des Benutzungsverhältnisses führen kann.
Mit „Kein Zutritt ohne Maske – Obdachloser erwirkt vor Gericht keine einstweilige Zutrittserlaubnis“ war die Pressemeldung des Amtsgerichts München vom 7. 8. 2020 überschrieben, mit der über das erfolglose Begehren eines in der bayerischen Landeshauptstadt wohnungslos lebenden Menschen berichtet wurde, einen Träger der freien Wohlfahrtspflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, diese bedürftige Person auch ohne das Tragen der von diesem Verband für seine Essensausgabestelle vorgeschriebenen Mund-Nase-Schutzmaske betreten zu lassen.
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