Um den am 30.4. bis 1.5.16 stattfindenden AfD-Bundesparteitag zu verhindern, reisten am Morgen des 30.4. ca. 500 Personen überwiegend gewaltbereite Störer aus dem linksautonomen Spektrum an, um eine vom einem „Aktionsbündnis“ angemeldete Kundgebung durchzuführen. Die in weißen oder schwarzen Einmalanzügen gekleideten und teilweise vermummten Personen blockierten Aus- und Zufahrtswege der A8 und B27 zum Messezentrum mit Zäunen, Holzlatten und anderen Baumaterialien. Aus der Menge heraus wurde Pyrotechnik gezündet und den sich nähernden Polizeibeamten Rauchbomben entgegengeworfen. Währenddessen wurden Plakate in die Luft gehalten, u.a. mit der Aufschrift „AfD-Parteitag verhindern“. Daraufhin kesselte die Polizei eine Personengruppe ein, unter der sich auch der Kläger befand, und ordneten Gewahrsam an. Anschließend wurde u.a. der Kläger an den Händen gefesselt, mit einem Bus zu einer Gefangenensammelstelle transportiert, dort identifiziert, durchsucht, als Beschuldigter belehrt, und videofotografiert. Der Kläger hielt die Maßnahmen für rechtswidrig.
Der VGH ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt und hält die polizeilichen Maßnahmen überwiegend für rechtmäßig. Es läge eine Verhinderungsblockade vor, die keine Versammlung sei und deshalb nicht unter den Schutz des Versammlungsgesetz falle, so die Richter. Eine Versammlung sei eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Zweck der Zusammenkunft die öffentliche Meinungsbildung gewesen sei. Vielmehr sei es primärer Zweck der Personen gewesen, den AfD-Parteitag zu verhindern.