Zum Thema langfristige Observationen unter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und der Differenzierung zwischen Beschuldigten und unbeteiligten Dritten
In unserer NPA-Ausgabe 04/2025 stellt Frau Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, gemeinsam mit Frau Minari Cathrine Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften, einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vor, der sich mit der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit von Datenerhebungen durch heimliche Überwachungsmaßnahmen und Fotoaufnahmen unbeteiligter Dritter auseinandersetzt. Dem Beitrag liegt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2024 zugrunde (AZ. 1 BvL 3/22).
Die Klägerin wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit einer präventiven Polizeimaßnahme, welche sich gegen die Zielperson B. richtete. Da die Klägerin der Zielperson jedoch zeitweise Unterkunft gewährt hatte, war auch sie als unbeteiligte Dritte von der polizeilichen Überwachungsmaßnahme betroffen. Besonders durch die Datenerhebung in Form von Bildaufnahmen fühlte sich die Klägerin in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Sache gelangte schließlich im Wege einer Vorlage des mit der Sache befassten Gerichts vor das Bundesverfassungsgericht, welches eine neue Eingriffsschwelle für derartige Überwachungsmaßnahmen festlegte und die entsprechenden Paragraphen des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen als für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte.
Vivien Tzelepis, LL.M.