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13.12.2022

SOG-Novelle passiert Landtag – Landespolizei von Sachsen-Anhalt kann Bodycam, Abschnittskontrollen und elektronische Fußfessel einsetzen

   

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am Dienstag, den 13.12.2022 die Novelle des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (kurz: SOG) verabschiedet.

Mit der SOG-Novelle besteht vom kommenden Jahr an unter anderem erstmals die rechtliche Möglichkeit, neben den herkömmlichen Geschwindigkeitskontrollen (Messung an einem bestimmten Punkt) auch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrollen (Messung an mehreren Punkten entlang eines Streckenabschnitts) zur Verkehrsüberwachung einzusetzen. Die Möglichkeit, eine elektronische Fußfessel zur Abwehr von terroristischen Straftaten zu nutzen, hat nach einem mehrjährigen Modellversuch nun eine dauerhafte gesetzliche Grundlage. Zudem wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Landespolizei künftig dauerhaft sogenannte Bodycams zur Dokumentation von Einsätzen nutzen kann.

„Unsere Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei sind wie keine andere Berufsgruppe tagtäglich in ihrem beruflichen Alltag mit Gewalt konfrontiert – immer wieder richtet sich diese Gewalt leider auch gegen die Beamtinnen und Beamten selbst, weil sie in ihrer Uniform für jeden sichtbar unseren Staat repräsentieren. Als diese Repräsentanten unseres Rechtsstaates haben sie auch die bestmögliche Unterstützung verdient“, so Innenministerin Dr. Tamara Zieschang. „Wenn eine aktivierte Bodycam auch nur in einem einzigen Fall dazu beiträgt, dass keine Gewalt gegenüber einem Kollegen oder einer Kollegin in der Landespolizei ausgeübt wird, hat sich die dauerhafte Einführung der Bodycam bereits ausgezahlt.“

Die novellierten Regelungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

 

Die Pressemitteilung im Volltext finden Sie hier.

Quelle:
Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt vom 13.12.2022, zuletzt abgerufen am 16.12.2022.