Das VG Aachen hatte in seinem Beschluss entschieden, dass Polizeibeamte die Anfertigung von Fotoaufnahmen ihrer Person jedenfalls dann verhindern dürfen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufnahmen gezielt zum Zwecke der Verbreitung angefertigt werden und es sich lediglich um einen alltäglichen Polizeieinsatz handelt, dem kein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit zukommt.