In der NPA-Ausgabe 08/2025 stellt Frau Rechtsanwältin Tzelepis, LL.M., gemeinsam mit Frau Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, Az. 2 C 4.24, vor.
In dem zugrunde liegenden Fall befasste sich das Gericht mit der Frage, wann einem Bewerber des Polizeidienstes die gesundheitliche Eignung aberkannt und somit die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt wird, wenn er vorerkrankt, aber trotzdem aktuell gesundheitlich geeignet ist.
Der Kläger erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall. Obwohl er trotzdem in der Lage war, sein Studium an der Polizeihochschule inklusive der geforderten sportlichen Leistungen erfolgreich abzuschließen, wurde seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Die Entscheidung wurde mit dem erhöhten Risiko eines erneuten Schlaganfalls begründet, was die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Anwärters entfallen ließe.
Das BVerwG stellte jedoch fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden ist als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst.
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