Zum Thema des Handels mit Betäubungsmitteln, genauer Cannabis, und des „Bestimmens“ eines Minderjährigen zu derartigen Taten
In der NPA-Ausgabe 10/2025 stellt Frau Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, gemeinsam mit Frau Mukkades Kücükdeveci, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Rechtsreferendarin, einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vor, welcher die Fragen thematisiert, wann ein „Bestimmen“ eines Minderjährigen zum Handeltreiben vorliegt und wie dieses im Zusammenhang mit eigenständigem Handeltreiben zu bewerten ist. Zudem wird die quantitative Bestimmung des den Handel betreffenden Anteils von Betäubungsmitteln im Rahmen der Feststellung einer „nicht geringen Menge“ und des Schuldumfangs erläutert. Dem Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 38/25 – ging ein Urteil des Landgerichts Itzehoe voraus.
Der Angeklagte und ein Mitbeteiligter vereinbarten mit zwei minderjährigen Personen, den Verkauf von Cannabis im Gegenzug für eine monatliche Bezahlung. Die Minderjährigen wurden als sog. „Läufer“ für den Angeklagten und den Mitbeteiligten tätig, erhielten Anweisungen von ihnen und händigten jeweils durch Handel eingenommene Geldbeträge an den Angeklagten aus. Das Landgericht Itzehoe verurteilte den Angeklagten vorinstanzlich wegen fünf Fällen des Bestimmens einer anderen Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit dem Handeltreiben von Cannabis als solchem u. a. Die Revision des Angeklagten mit erhobener Sachrüge erzielte durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes einen Teilerfolg.
www.tzelepis.de