RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.10.2020

Ausgleich von "Zuvielarbeit" - Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst eines Kriminalbeamten

OVG Niedersachsen

In der September-Ausgabe der Fachzeitschrift und Entscheidungssammlung "Neues Polizeiarchiv" (NPA) hat sich Frau Rechtsanwältin Tzelepis mit dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.03.2020 (Az. 5 LB 48/18) befasst.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht urteilte zur Frage der Ausgleichsansprüche von Polizeibeamten bei der oft unklaren Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass jedenfalls dann ein voll ausgleichspflichtiger Bereitschaftsdienst anzunehmen ist, wenn der Beamte mit Dienstfahrzeug und Diensthandy ausgestattet ist, welche nicht privat genutzt werden dürfen und er sich im Falle einer Alarmierung unmittelbar zum Einsatzort zu begeben hat. In diesem Fall seien die Einschränkungen so erheblich, dass mehr als eine Rufbereitschaft vorliege.

Autoren:
Rechtsanwältin Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner mbB, Neuss
Quelle:
Neues Polizeiarchiv (NPA) - Heft 9/2020
 
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