Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht urteilte zur Frage der Ausgleichsansprüche von Polizeibeamten bei der oft unklaren Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass jedenfalls dann ein voll ausgleichspflichtiger Bereitschaftsdienst anzunehmen ist, wenn der Beamte mit Dienstfahrzeug und Diensthandy ausgestattet ist, welche nicht privat genutzt werden dürfen und er sich im Falle einer Alarmierung unmittelbar zum Einsatzort zu begeben hat. In diesem Fall seien die Einschränkungen so erheblich, dass mehr als eine Rufbereitschaft vorliege.