RICHARD BOORBERG VERLAG

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01.08.2021

Aufhebung der Disziplinarverfügung auch dann, wenn der Dienstherr das zu ahnende Vergehen des Polizeibeamten allein mangels Einsicht in die (steuer-)strafrechtliche Ermittlungsakte nicht näher beschreiben kann

   

In unserer NPA-Ausgabe 8/2021 stellt Frau Rechtsanwältin Tzelepis, LL.M., das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.03.2021 vor.

In der Entscheidung werden deutlich die generellen Anforderungen an die Begründung eines disziplinarrechtlich zu ahnenden Vergehens gegenüber (Polizei-)Beamten herausgestellt.

Notwendig ist, dass eine Disziplinarverfügung den Sachverhalt, aus dem das zu ahnende Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich schildert und Ort und Zeit der jeweiligen Handlung möglichst genau angibt. Eine lediglich unkonkrete Beschreibung des Vergehens reicht demgegenüber nicht.

Autoren:
LL.M. Vivien Tzelepis
Quelle:
Neues Polizeiarchiv (NPA) - Heft 8/2021
 
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