Der Mieter verlangte von seinem Vermieter die Genehmigung zur Errichtung einer PKW-Ladestation in der Tiefgarage. Der Vermieter erklärte, dass er „jetzt noch keine“ Station genehmigen könne. Er wolle noch zuwarten, ob sich noch mehr Mieter meldeten. Dies sei erforderlich, weil in der Tiefgarage nur bis zu 10 Stellplätze eine freie Anbieterwahl hinsichtlich des Elektroanschlusses hätten. Darüber hinaus bestünde Kontrahierungszwang mit den Münchener Stadtwerken.
Der Mieter klagte daraufhin auf Duldung der Installation einer Ladestation nebst Elektroanschluss auf eigene Kosten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach § 554 BGB sei eine Interessenabwägung der Interessen der Mietsvertragsparteien durchzuführen. Diese fiel aus den vom Vermieter genannten Gründen zu dessen Gunsten aus.
Der Mieter legte Berufung zum Landgericht München I ein. Das Landgericht kassierte im Urteil vom 23.6.2022 die Vorinstanz und verurteilte den Vermieter zu Duldung. Die vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung in § 554 BGB sei zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst die baulichen Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen dürfe, was beinhalte, dass er befugt sei, diese auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses festzulegen. Der Anspruch bestünde ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden könne. Der Einbau der konkreten Ladestation mit Elektroanschluss seitens des Mieters müsse somit – als Ausnahme von der Regel – dem Vermieter unzumutbar sein, damit er die Anfrage wirksam ablehnen könne. Derzeit genüge die Kapazität der Elektroausstattung für 5 bis 10 Ladestationen. Aktuell seien allerdings nur drei vorhanden. Aus technischer Sicht könne die Ladestation daher umgesetzt werden.
Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen könnten und hierfür die technische Ausstattung nur noch seitens der Stadtwerke München geliefert werden könne, sei hinzunehmen. Es gäbe im Wohnraummietrecht keinen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vermieter habe lediglich über § 242 BGB das Willkürverbot aus Art. 3 GG sowie das Schikaneverbot (§ 226 BGB) zu beachten.
Es sei nicht willkürlich, wenn der Vermieter in dieser Situation nach dem Prioritätsprinzip verfahre und nachfolgenden Mietern ein Elektroanschluss nur von den Stadtwerken München hergestellt werden könne, Urteil vom 23.6.2022, 31 S 12015/21