RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.09.2022

Was ist die „Abrechnungssumme“ in AGB

Vertragsklausel ließ Auslegung nach zwei mögliche Auslegungen zu: Brutto- oder Netto-Abrechnung

Der BGH hat entschieden, dass der Begriff "Abrechnungssumme" im unternehmerischen Verkehr ohne Weiteres dahin zu verstehen sei, dass diese die Umsatzsteuer nicht einschließe, weil im unternehmerischen Verkehr die Vertragspartner typischerweise zum Vorsteuerabzug berechtigt seien.

Die Vertragsparteien eines VOB/B- Vertrages stritten um den Begriff der „Abrechnungssumme“ im Bauvertrag, weil dieser Betrag Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe sein sollte. Es ging um die Frage, ob mit dem Begriff der „Abrechnungssumme“ der Nettobetrag oder der Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer gemeint war. Die AGB waren von der Auftraggeberin gestellt. Im Vertrag wurde an verschiedenen Stellen Netto – und Bruttobeträge für Regelungen herangezogen. Der BGH wandte die Auslegungsregel in § 305c Abs. 2 BGB an, wonach Auslegungszweifel zu Lasten des Formularverwenders gingen. Die Auftraggeberin konnte daher ihre Vertragsstrafe nur auf der Grundlage der Nettoabrechnungssumme berechnen und fordern. Diese hatte sie schon erhalten, so dass sie wegen der Nachforderung den Rechtsstreit vor dem BGH verlor.

BGH, Urteil vom 5.5.2022 – VII ZR 176/20

Quelle:
Zeitschrift für Immobilienverwaltungsrecht (ZIV) 4/2022, S.52