Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt.
Eine Mieterin litt seit Jahren an einer psychischen Störung und hatte unter Berufung auf ihren gesundheitlichen Zustand nicht erlaubt, dass ihre Wohnung durch den Vermieter und Kaufinteressenten betreten wird. Daraufhin hatte ihr Vermieter geklagt und vor dem Amtsgericht H. Recht bekommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger ging daraufhin in Berufung.
Der BGH urteilte: Für die Dauer des Mietverhältnisses stehe das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zu. Die Wohnung des Mieters befinde sich als räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden". Andererseits bestehe eine vertragliche, aus § 14 Nr. 1 des Mietvertrags bzw. § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - in der gewünschten Besichtigung der Mietwohnung anlässlich ihres beabsichtigten Verkaufs mit Immobilienmaklern, Gutachtern und Kaufinteressenten liegen kann.
Diese widerstreitenden Rechtspositionen abwägend ist dem Vermieter im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Veräußerung der Wohnung grundsätzlich ein Recht auf Betreten der vermieteten Wohnung zuzubilligen. Handelt es sich dabei doch um eine nur geringfügige Beeinträchtigung der von Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des jeweiligen Mieters.