RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.01.2023

Mieterhöhung zur Anmietung und während des Mietverhältnisses

Berliner Mietbegrenzungsverordnung greift nicht in allen Streitfällen

Die Klage mit Verweis auf die Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Bundesgerichtshof abgewiesen.

Zwischen den Mietvertragsparteien bestand zwischen 2016 und 2020 ein Mietverhältnis über eine knapp 78m2 große Wohnung in Berlin. Aufgrund der Mietbegrenzungsverordnung war der dortige Wohnungsmarkt ohnehin angespannt. Die vertraglich vereinbarte Miete betrug 610,65 € (7,86 €/m2). In einem Schreiben vom 20.7.2017 forderte der Vermieter eine Mieterhöhung von 63,43 €, dem die Mieter am 6.9.2017 schriftlich zustimmten.

Am 2.1.2019 jedoch rügten die Mieter mittels eine Schreibens gemäß § 556g Abs. 2 BGB den Verstoß gegen die Mietbegrenzungsverordnung. Die Mieterpartei forderte eine Auskunft über den Mietpreis der Vormieter, deren Mieterhöhungen sowie über die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen. Des Weiteren verlangte sie die Rückerstattung der „zu viel bezahlten Miete“ für den Januar 2019.

Die Summe aus dem „Überschuss“ in Höhe von 117,96 € und den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Auskunft über den Mietspreis der Vormieter klagten die Mieter in weiterer Folge erfolglos beim Landesgericht Berlin ein. Im Rahmen einer Revision wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.9.22 ab. Die Begründüng bestand darin, dass zum einen der Anspruch auf Auskunft gemäß § 556g Abs. 3 BGB bereits zurzeit der Klageerhebung nicht bestand und zum anderen die Mietbegrenzungsverordnung nach §§ 556d ff. in diesem Falle nicht mehr anwendbar ist, da sich die Mietpreiserhöhung von 117,96 € auch auf die geschuldete Nettogesamtmiete bezog. Diese war eine verbindliche und einvernehmliche Änderung des Mietpreises. Nicht zuletzt scheitert eine Rückforderung der Januarmiete auch an der verspäteten Beschwerde.

Quelle:
Zeitschrift für Immobilienverwaltungsrecht (ZIV) 6/2022, S. 87-88