Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Köln. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und eine gewerbliche Einheit der Klägerin mit hohem Flächenanteil. Der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung besteht für das gesamte Gebäude, also für Sonder- und Gemeinschaftseigentum gleichermaßen.
In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf. Aufgrund der Schadenshäufigkeit erstattet die Versicherung nur noch ca. 25 % der Schäden.
Gestützt auf die Behauptung, die Mängel an den Leitungen seien jeweils hinter den Absperreinrichtungen in den betroffenen Wohneinheiten aufgetreten, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage eine Befreiung von der Selbstbeteiligung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem die Berufung vor dem Landgericht erfolglos geblieben ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren am BGH weiter.
Die Klage scheiterte. Der BGH entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine Gebäudeversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen habe, im Schadensfall auch gemeinsam dafür aufkommen müsse. Das gelte unabhängig davon, ob der Schaden im Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgetreten sei.
Die Verwaltung der WEG durfte also den Selbstbehalt aus der Gebäudeversicherung auf alle umlegen. Habe die Gemeinschaft eine Versicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen, dann seien auch alle Mitglieder der Gemeinschaft nicht nur an der Zahlung der Versicherungsprämie, sondern im Schadensfall auch am Selbstbehalt zu beteiligen. Dabei mache es keinen Unterschied, wenn der Selbstbehalt wegen häufiger Schäden von der Versicherung besonders hoch gesetzt wird.
Eine höhere Selbstbeteiligung bedeute grundsätzlich ja auch niedrigere Versicherungsbeiträge, und von niedrigen Versicherungsprämien profitierten sämtliche Wohnungseigentümer. Insofern müssten auch alle Wohnungseigentümer gemeinsam die Kosten tragen.