RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.12.2022

Erweiterung des Sondereigentums muss zurückgebaut werden

Wohnung entsprach nach Umbau nicht mehr der Teilungserklärung

Integriert ein Eigentümer durch einen Umbau den Spitzboden, der nicht Teil seines Sondereigentums gewesen ist, in die Wohnung und vergrößert hierdurch das Volumen seines Sondereigentums, so stellen diese Umbaumaßnahmen eine bauliche Veränderung dar, die dazu führt, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Durch Umbaumaßnahmen hatte der beklagten Miteigentümer einer Berliner WEG den Spitzboden, der nicht Teil seines Sondereigentums gewesen ist, in seine Wohnung integriert und hierdurch das Volumen des Sondereigentums vergrößert. Die Miteigentümer wollten dies nicht hinnehmen und reichten Klage ein.

Der Beklagte hatte erhebliche bauliche Veränderungen im Dachgeschoss vorgenommen: ein zusätzlich Fenster innerhalb der ursprünglichen Zimmerraumhöhe und zwei Lichtkuppelfenster auf den beiden Gaubendächern der zusammengeführten Wohnzimmer eingebaut, dazu drei Dachflächenfenster neben den Gauben sowie fünf weitere große Dachflächenfenster oberhalb der beiden Gaubendächer und ein weiteres Fenster im Schlafboden in das Dach eingesetzt.


Das LG Berlin entschied, dass sämtliche neu eingerichteten Fenster auszubauen sind einschließlich aller entsprechenden Einbauteile. Ebenso ist der Ausbau des Spitzbodens vollständig rückgängig zu machen und auch die Zwischendecke in den beiden Wohnzimmern ist wieder in ihrem ursprünglichen Zustand herzustellen bzw. zu ergänzen. Des Weiteren ist die Entfernung der ursprünglichen Umfassungsmauern neben den Fenstern der Gauben (Drempelmauerwerk) rückgängig zu machen und die eingebrachte Dämmung in den zu den Zimmerdecken führenden Dachschrägen zu entfernen.

Das LG legte dar, dass diese Umbaumaßnahmen eine bauliche Veränderung darstellen, die dazu führt, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Beklagte hat seine Wohnung und hierdurch das Volumen seines Sondereigentums so vergrößert, dass sie nicht mehr der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung entspricht. Das Interesse der Beklagten, den Wohnraum zu vergrößern, rechtfertigt die Maßnahmen nicht, so das Landgericht.

Die Kläger haben unbestritten geltend gemacht, der Einbau der Lichtkuppelfenster und Dachflächenfenster führe zu einer Erhöhung des künftigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarfs. Dieses stellt einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar, der nicht hinzunehmen ist.

Da bauliche Veränderungen, durch die die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss bedürfen, ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Veränderungen an und im Wohnungseigentum der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen, soweit dadurch die im gemeinschaftlichen Eigentum oder die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Bestandteile der Wohnanlage berührt werden, dahin auszulegen, dass zusätzlich zu der Zustimmung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters notwendig ist.

Quelle:
LG Berlin, Urteil vom 07.07.2022 - 85 S 16/21 WEG