RICHARD BOORBERG VERLAG

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19.12.2022

Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade strittig

Eigentümerversammlung stimmte mit einfacher Mehrheit für die bauliche Maßnahme

Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
 

Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohnungen in dem Gebäude der Beklagten. Am 09.06.2022 erfolgte eine Eigentümerversammlung, auf derer unter anderem diskutiert wurde, ob dem Sondereigentümer der Einbau einer Klimaanlage in die Dachgeschosswohnung (4. OG) gestattet werden sollte. Der Beschlussantrag wurde mit den 4 Ja-Stimmen der übrigen Eigentümer gegen die 2 auf den Kläger entfallenden Nein-Stimmen angenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich gewesen wäre und hält vor dem Hintergrund seiner Ablehnung die Beschlüsse für unwirksam. Er ist der Meinung, dass die Vorderansicht des Hauses durch das Klimagerät verunstaltet werde. Hierzu behauptet er, dass das Außengerät für jedermann deutlich von der Straße einsehbar sei.

Das AG Bremen entschied, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht für ungültig zu erklären sind, da sie ordnungsmäßiger Verwaltung nicht widersprechen.

Der Einbau einer Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht erforderlich. Die erforderliche Mehrheit zur Beschlussfassung lag vor.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung verstößt nicht gegen § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG, da mit der Montage keine erhebliche optische Beeinträchtigung verbunden ist. Nur dann, wenn die Anlage "grundlegend umgestaltet" werden würde, wäre die optische Veränderung von Belang und der Beschluss könnte erfolgreich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 4 WEG angefochten werden. Vorliegend aber ist schon eine optische Beeinträchtigung an sich in Ansehung des Standortes des geplanten Einbaus zweifelhaft. Die Klimaanlage wird sich mehrere Meter hinter der Dachkante befinden und erst aus großer Entfernung überhaupt und dann auch nicht als Klimageräte zu sehen sein.

Quelle:
AG Bremen, Urteil vom 02.11.2022, 28 C 34/22