RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.11.2018

Christian Solmecke

Virtuelles Hausrecht

LG Frankfurt: Facebook darf Hasskommentator sperren

promesaartstudio - Fotolia

Eine neue Entscheidung zum virtuellen Hausrecht von Facebook: Das LG Frankfurt a.M. hat nun – anders als zuvor das OLG München – entschieden, dass Facebook strengere Maßstäbe an Kommentare stellen darf als der Staat. Selbst wenn ein Kommentar unter die Meinungsfreiheit fällt, darf das Netzwerk unter Berufung auf seine eigenen Regeln gegen den Kommentator vorgehen.

Facebook-Beitrag zu Chemnitz-Krawall

In dem Fall ging es um einen Nutzerbeitrag unter einem bei Facebook geposteten Artikel der „Welt“. Der Welt-Beitrag war mit „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ betitelt. Ein offensichtlich im einschlägigen politischen Milieu angesiedelter Mann setzte darunter folgenden Kommentar ab:

„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“

Facebook wertete diese Aussage nach seinen Nutzungsbedingungen als „Hassrede“ und sperrte den Account für 30 Tage. Mit einem Eilantrag gegen diese Sperrung ist der Kommentator nun gescheitert (Landgericht [LG] Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18).

Hassrede-Verbot als AGB Bestandteil des Nutzungsvertrags

Die Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass Facebook in seinen Nutzungsbedingungen (AGB) Beiträge, die als Hassrede zu werten sind, verboten hat und sich selbst das Recht zur Löschung dieser Kommentare bzw. des Nutzer-Accounts zugebilligt hat. Die Richter sahen die streitgegenständliche Äußerung als solche Hassrede an, da durch die Aussage zur Gewalt gegen Flüchtlinge aufgerufen wird. Die Sperrung des Accounts sei damit rechtmäßig gewesen – auch, wenn die Äußerung unter den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG) falle...[mehr]

Christian Solmecke
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