RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.07.2021

Ass. iur. Katja Ciekanowski

Verlängerung der Einsetzung von Ferienausschüssen in Bayern?

Entscheidung des BayVerfGH vom 10.06.2021, 25-VII-21

Thomas Reimer - stock.adobe.com

Die Möglichkeit, den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses in 2021 auf bis zu drei Monate zu verlängern sowie in den sonstigen Zeiträumen des Jahres 2021 beschließende Ausschüsse mit entsprechenden Befugnissen einzusetzen, verstößt nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und ist nichtig.

Verlängerung auf bis zu drei Monate

Durch das Gesetz vom 09.03.2021 wurde anlässlich der Corona- Pandemie die Vorschrift des Art. 120b Abs. 3 BayGO in die Gemeindeordnung eingefügt. Die Regelung erlaubt dem Gemeinderat den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses, der grundsätzlich alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist: Für das Jahr 2021, abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO, der eine bestimmbare Ferienzeit bis zu sechs Wochen vorsieht, kann der Einsetzungszeitraum durch Beschluss auf drei Monate erhöht werden. Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er für die Dauer von bis zu drei Monaten einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses hat. Der Gemeinderat kann dessen Einsetzungszeitraum um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern...[mehr]

Ass. iur. Katja Ciekanowski
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