RICHARD BOORBERG VERLAG

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01.09.2020

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus

Niemand kann sein eigener Schuldner sein

Zur Heranziehung des Erbbauberechtigten eines Gemeindegrundstücks

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Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist geeignet, eine abstrakte Beitragspflicht entstehen zu lassen. Nach ihr richtet sich der Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist im Erschließungsbeitragsrecht. Einer besonderen Betrachtung bedürfen in diesem Zusammenhang gemeindeeigene Grundstücke.

I. Ausgangsfall

Eine Gemeinde stellt die durch ein beplantes Wohngebiet verlaufende A-Straße der Merkmalsregelung ihrer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung und dem einschlägigen Bauprogramm entsprechend erstmals endgültig her; die letzte Unternehmerrechnung geht am 20.3.2014 bei ihr ein. Sie zieht die Eigentümer der an die A-Straße angrenzenden Grundstücke mit Ausnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks X im Jahr 2017 zu Erschließungsbeiträgen heran. Nachdem auf diesem Grundstück im Jahr 2019 zugunsten des Herrn E ein Erbbaurecht bestellt worden ist, veranlagt die Gemeinde mit Bescheid vom 15.2.2020 Herrn E ebenfalls zu einem Erschließungsbeitrag....[mehr]

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus
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