RICHARD BOORBERG VERLAG

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13.11.2018

Dr. Ludwig Gramlich, Univ.-Prof. i.R.

Neuer Wein in alten Schläuchen?

Kommunen als Gegenstand und Adressat der Banken- und Finanzaufsicht

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Gemeinden und andere kommunale Körperschaften verfügen als Teil ihrer Selbstverwaltung auch über „Finanzhoheit“. Sie halten und disponieren dabei über beträchtliches Vermögen, auch monetär-finanzieller Art.

Vor allem dann, wenn sie mit ihren Geldmitteln angeblich die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachten oder gar spekulieren, findet ihr Verhalten nicht nur das Interesse der Medien, sondern wirft auch diverse Fragen der Rechtmäßigkeit und in der Folge der Verantwortlichkeit der für die Kommune handelnden Personen auf, die teils schon früher an dieser Stelle behandelt worden sind (etwa PUBLICUS 2018-05). Dabei kaum erörtert wird aber eine in allen kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften normierte Bestimmung, nach welcher es Gemeinden – und über gesetzliche Verweisungsregeln auch Kreisen und Institutionen kommunaler Zusammenarbeit – verboten ist, „Bankunternehmen“ zu „errichten“ oder „sich an ihnen zu beteiligen“ (z.B. Art. 87 Abs. 4 Satz 1 BayGO, § 102 Abs. 5 Satz 1 GemO BW).

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste

Zu beachten ist dabei, dass von der gesetzlichen Vorgabe die Sondervorschriften über das öffentliche Sparkassenwesen, die gerade juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder gemeinsam als Träger vorsehen (etwa Art. 1 Abs. 1 BaySpkG), nicht erfasst werden. Auch an im Finanzsektor tätigen Genossenschaften (§ 1 GenG) dürfen nur, aber immerhin einzelne Anteile erworben werden (vgl. etwa Art. 87 Abs. 4 Satz 3 BayGO). Für diese gilt dann also die generelle Vorgabe, dass kommunale Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform nur zulässig sind, wenn ein angemessener Einfluss im Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG, § 36 GenG) oder einem ähnlichen Gremium in der Gesellschaftssatzung gewährleistet wird (z.B. nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO, § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO BW), allenfalls abgeschwächt.

Das Verbot zielt nach Wortlaut und Systematik primär auf Geschäftsbanken in Privatrechtsform („Unternehmen“), nicht direkt auf einzelne banktypische oder -übliche Tätigkeiten; es ist zudem auch nicht weiter mit anderen kommunalrechtlichen Vorschriften über Aufnahme finanzieller Mitteln oder Anlage von Geldern verknüpft.

Im letzten Jahrzehnt haben sich freilich – nicht nur als Reaktion auf die Finanzkrise seit 2007 – die europäischen und in der Folge auch die nationalen Rahmenbedingungen geändert, sodass sich mehr und anders als bei Einführung der landesrechtlichen Verbotsnormen die Frage stellt, welche Einrichtungen und/oder Aktivitäten gegenüber welchen anderen hiervon erfasst werden und ob sich dabei für an sich reguläre oder sogar gebotene finanzielle Transaktionen von Kommunen nicht weitere, bundesrechtliche Vorgaben und Hürden ergeben. Soweit dies der Fall ist, müsste nach Möglichkeiten der Abhilfe oder Bereinigung gesucht werden...[mehr]

Univ.-Prof. i.R. Dr. Ludwig Gramlich
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