RICHARD BOORBERG VERLAG

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05.11.2020

Ass. iur. Johannes Buschbeck

Nach der Elternzeit

VGH B-W: Keine „Zwangs“-Teilzeitbeschäftigung während der Schulferien für Lehrer

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Gegen den Willen von Beamtinnen und Beamten dürfen Dienstherren nicht einfach Teilzeitbeschäftigung festsetzen, auch nicht, wenn es sich um eine Lehrerin handelt, die nach ihrer Elternzeit während der Schulferien wieder zu arbeiten beginnt. Dies machte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim in einem aktuellen Beschluss klar.

Zurück aus der Elternzeit

Es geht um eine verbeamtete Realschullehrerin, die während der Ferienzeit aus der Elternzeit zurückkehrte. Die vollzeitbeschäftigte Lehrerin hatte ihr Kind am 20 Juli 2017 zur Welt gebracht. Das Regierungspräsidium (RP) hatte ihr für zwölf Monate, also bis zum 19.07.2018, 24 Uhr, Elternzeit bewilligt. Für das neue Schuljahr, vom 10.09.2018 bis zum 10.09.2019 sollte die Frau dann nur noch neun von an sich 27 Unterrichtstunden arbeiten.

Der Streit entbrannte über einen weiteren Bescheid des RP, in dem es der Frau für die Zeit vor dem Schuljahresbeginn, also vom 20.07.2018 bis 09.09.2018, lediglich einen Beschäftigungsumfang von neun (von den üblichen 27) Unterrichtsstunden bewilligte.

Das Argument des RP: Es sei „Rechtsmissbrauch“, wenn sich die Lehrerin die Sommerzeit in Vollzeit durchbezahlen lassen würde....[mehr]

Ass. iur. Johannes Buschbeck
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