RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.07.2019

Prof. Thomas Maier

Keine Umsatzsteuer beim Betrieb einer Trauer- und Leichenhalle

Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 a UStG

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Neues zur Besteuerung der öffentlichen Hand von Rechtsanwalt und Steuerberater Professor Thomas Maier, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl.

Keine Umsatzsteuer beim Betrieb einer Trauer- und Leichenhalle – Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 a UStG

Einführung:

Im nachfolgend dargestellten Urteil kommt das Finanzgericht Münster zu dem Ergebnis, dass die Überlassung einer Trauer- und Leichenhalle, von Leichenzellen (teilweise mit festinstallierter Kühlanlage) sowie von Abschiedsräumen eine nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken darstellt.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster betrifft zwar einen privaten Betreiber einer Trauer- und Leichenhalle, hat aber unter Geltung des § 2 b UStG (spätestens ab 1.1.2021) auch Auswirkungen auf den Betrieb kommunaler Trauer- und Leichenhallen.

Nach altem Recht, das bei Abgabe einer sog. Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG durch die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) noch bis spätestens 31.12.2020 gilt, ist eine jPdöR (z.B. eine Gemeinde) umsatzsteuerlich nur dann Unternehmer, wenn sie einen sog. Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 4 KStG unterhält (§ 2 Abs. 3 UStG). Der Betrieb einer Leichenhalle durch eine jPdöR stellt in körperschaftsteuerlicher Hinsicht eine hoheitliche Tätigkeit der jPdöR und somit kein BgA dar (H 4.5 „Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u.ä.“ KStH 2015). Nach altem Recht besteht somit keine Unternehmerschaft beim Betrieb einer kommunalen Leichen- und Trauerhalle.

Nach neuem Recht (Streichung des § 2 Abs. 3 UStG, Einführung des § 2 b UStG) ist für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft einer jPdöR zunächst danach zu unterscheiden, ob die Tätigkeit (hier der Betrieb einer Trauer- und Leichenhalle) auf privatrechtlicher Grundlage (dann Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG) oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (dann Unternehmereigenschaft nach § 2 b UStG, wenn die Nichtbesteuerung der jPdöR zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt) erfolgt...[mehr]

Prof. Thomas Maier
Quelle: