RICHARD BOORBERG VERLAG

×

10.09.2020

Ass. iur. Johannes Buschbeck

Kein Anspruch auf Leistungsprämie

BVerwG: Freigestellte Personalratsmitglieder müssen nicht berücksichtigt werden

RealVector - stock.adobe.com

Werden Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, darf dies nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Anders als erwartet entschied jetzt das BVerwG, dass freigestellte Personalratsmitglieder bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien dennoch nicht berücksichtigt werden müssen.

Benachteiligungsverbot zugunsten von Personalräten

Im entschiedenen Fall geht es um einen Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Er gehört zum Gesamtpersonalrat und wurde wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er kämpft darum, dass er auch während seiner Freistellung bei der leistungsbezogenen Besoldung berücksichtigt wird und ihm Leistungsprämien und andere Leistungsbesoldung nicht vorenthalten werden.

Anders als die Vorinstanz entschied das BVerwG zugunsten des Dienstherrn und sah keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot....[mehr]

Ass. iur. Johannes Buschbeck
Quelle: