Vorbemerkung
Die Gemeinden bestimmen nach dem Grundsteuergesetz, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Die Grundsteuer ist als reine Gemeindesteuer seit der preußischen Realsteuerreform über Jahrhunderte eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Das Gesamtaufkommen an dieser Steuerart betrug im Jahr 2016 im Bundesgebiet rd. 14 Mrd. €.
Nach dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14), in dem die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in Deutschland für verfassungswidrig erklärt wurden, besteht die Notwendigkeit der Neuberechnung für rd. 35 Mio. Grundstücke in Deutschland. Dass aber an der Grundsteuerart künftig festgehalten wird, ergibt sich bereits aus dem Koalitionsvertrag „Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“ zwischen CDU, CSU und SPD, in dem festgeschrieben wurde, dass die kommunalen Steuerquellen gesichert werden und die Grundsteuer eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen darstellt.
Nunmehr hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf der Finanzministerkonferenz Ende November 2018 Eckpunkte für die künftige Berechnung der Grundsteuer vorgestellt. Als Diskussionsgrundlage sollen zwei Modelle dienen, ein wertunabhängiges Modell, das sich mehr an Grundstücks- und Gebäudefläche orientiert, und ein wertabhängiges Modell, das sich am Wert der Grundstücke orientiert.
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Zum Bundesverfassungsgerichtsurteil
In Deutschland wird die Grundsteuer auf der Basis von Einheitswerten festgesetzt, die jedoch seit vielen Jahren nicht mehr aktualisiert wurden, sodass diese Grundlagen in den westdeutschen Bundesländern aus dem Jahr 1964 und den ostdeutschen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Basis für die Berechnung der Grundsteuer nicht mehr realitätsgerecht, da die Werte in Großstädten und in Randlagen sich mittlerweile völlig auseinanderentwickelt hätten. Nach Aussage des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, vermag der Rückgriff auf Einheitswerte von 1964 den Verkehrswert der Grundstücke heute nicht mehr abzubilden, sondern verfehlt ihn generell und vollständig...[mehr]