RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.05.2019

Dr. Alexander Konzelmann

Euphemistische Korrektur des KStG

Gebot der Rechtsklarheit

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Der Beitrag bemängelt eine intransparent verklausulierte zehnjährige Rückwirkung zur Umsetzung einer BVerfG-Entscheidung im UStAVermG.

Das BVerfG hatte am 29. März 2017 (2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1298) dem Gesetzgeber zu § 8c Absatz 1 Satz 1 (bzw. § 8c Satz 1 alte Fassung, „schädlicher Beteiligungserwerb“) des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung bis 31. Dezember 2018 zu treffen und bis dahin die Anwendung dieser verfassungswidrigen Beschränkung des Verlustabzugs auszusetzen. Die Anpassung des KStG an diese Vorgabe sollte im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG), früher „Jahressteuergesetz 2018“ genannt, erfolgen. Der Entwurf in der Fassung der Bundesratsdrucksache 372/18 sah allerdings noch gar keine Änderung des § 8c Satz 1 KStG selbst vor, sondern stattdessen dessen Nichtanwendbarkeit auf Veranlagungszeiträume von 2008 bis 2015; diese war nur in § 34 Absatz 6 KStG geregelt. Und zwar seien gemäß der Formulierung des Entwurfs „die Rechtsfolgen des § 8c Satz 1“ der alten Fassungen „auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2016 nicht anzuwenden.“ — Allerdings sagte die Entwurfsbegründung (https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2018/0372-18.pdf auf Seite 54), dass § 8c Satz 1 KStG (alte Fassung) zur Umsetzung der BVerfG-Vorgaben durch diese Art Regelung ersatzlos aufgehoben werde. Dies wirkt bereits ein wenig widersprüchlich: Entweder man erlasse ein zehn Jahre rückwirkendes „mea culpa“ oder aber eine schamhafte Neuformulierung mit Anwendungsvorbehalt auf der zweiten Stufe, aber beides gleichzeitig?

Das UStAVermG in seiner fleischgewordenen Form (BGBl. I 2018 S. 2338) sah dann doch in seinem Artikel 6 vor, den Paragraphen 8c KStG ‚persönlich‘ neu zu fassen und in § 34 Absatz 6 hierauf mit einer Anwendungsregelung Bezug zu nehmen, wonach der neue § 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3 KStG erstmals bereits für den Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar ist.  Artikel 6 trat gemäß Artikel 20 Absatz 1 UStAVermG am 15. Dezember 2018 in Kraft. Ein Hinweis auf die materiell zehn Jahre zurückwirkende Anwendungsregelung findet sich in den formalen Teilen des UStAVermG nicht...[mehr]

Dr. Alexander Konzelmann
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