RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.09.2020

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus

Erschließungskosten zweimal erhoben

Die Ersetzung einer verkehrsmäßigen Erschließung durch eine andere verkehrsmäßige Erschließung

bobmachee - Fotolia

In der Regel fallen Erschließungskosten nur ein einziges Mal an, nämlich bei der Erschließung eines Grundstücks. Es gibt aber besondere Konstellationen, in denen der Eigentümer ein zweites Mal zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann.

Das trifft nicht nur bei z.B. Eckgrundstücken zu, d.h. einer gleichzeitigen Zweiterschließung, sondern – wie die folgende Fallbesprechung belegt – auch in anderen Konstellationen.

I. Ausgangsfall

Im Jahr 2009 zog die Gemeinde Herrn A als Eigentümer eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Anbaustraße X heran; sein Grundstück grenzte einzig an eine etwa 40 m lange, von der Straße X abzweigende und von Herrn E mitfinanzierte (unselbständige) Privatstraße an. Später stellte die Gemeinde zur Erschließung eines in einem Bebauungsplan neu ausgewiesenen Wohngebiets unter Einbeziehung der Trasse der seinerzeitigen Privatstraße die ca. 900 m lange Anbaustraße Y her, an der nunmehr u.a. das Grundstück des Herrn E liegt. Für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung dieser neuen Erschließungsstraße zog die Gemeinde Herrn E ebenfalls zu einem Erschließungsbeitrag heran. Herr E wendet sich gegen diese Heranziehung und beruft sich auf den Grundsatz der Einmaligkeit einer Beitragserhebung. Im Übrigen macht er geltend, die Straße Y vermittele ihm keinen Erschließungsvorteil, weil sein Grundstück bereits durch die Straße X in Verbindung mit der Privatstraße bebaubar geworden und tatsächlich auch bebaut worden sei. Angesichts dessen könne seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die neue Straße nur rechtmäßig sein, wenn ihm als Ausgleich für den Verlust der durch die Straße X bewirkten Erschließung der seinerzeit für die Herstellung dieser Anlage gezahlte Erschließungsbeitrag in voller Höhe angerechnet werde....[mehr]

Prof. Hans-Joachim Driehaus
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