RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.11.2018

Dr. Dirk Bieresborn

EU-Datenschutzgrundverordnung und Sozialdatenschutz

Was ändert sich für die Behörden? (Teil 2)

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Auch Sozialbehörden sind von der DS-GVO betroffen. Worum es im Wesentlichen geht, erläutert Ihnen Richter am BSG Dr. Dirk Bieresborn. Lesen Sie nachfolgend Teil 2 der Abhandlung.

Betroffenenrechte

Erheblichen Befürchtungen hinsichtlich des zusätzlichen Aufwands bis hin zu einer Lähmung der öffentlichen Verwaltung weckte die Einführung der unmittelbar aus der Verordnung folgenden sog. Betroffenenrechte auf Information (Art. 13, 14 DS-GVO), Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung („Vergessenwerden“, Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Während die meisten dieser Betroffenenrechte das Tätigwerden der betroffenen Person in Form der Antragstellung oder eines Widerrufs voraussetzen und damit Gelegenheit zur Reaktion ggf. unter Einschaltung des behördlichen Datenschutzbeauftragten geben, sind es vor allem die Informationspflichten, die – weil sie von Amts wegen durch den Verantwortlichen zu beachten sind – erhebliche Unsicherheiten auslösen. Der Umfang dieser Informationspflichten betrifft indes nur Metainformationen, nicht den Inhalt der Daten selbst. Die Informationen müssen in aktiver, präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erteilt werden (Art. 12 Abs. 1 DS-GVO), wobei die Veröffentlichung auf einer Website grundsätzlich ausreicht (EG 58). Allerdings muss der Verantwortliche die betroffene Person ausdrücklich auf die Veröffentlichung hinweisen.

Die Betroffenenrechte werden teilweise unmittelbar durch die DS-GVO eingeschränkt (s. nur zu den Informationspflichten Art. 13 Abs. 4, 14 Abs. 5 DS-GVO). Sie konnten darüber hinaus auch durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Öffnungsklausel des Art. 23 DS-GVO beschränkt werden, wovon der deutsche Gesetzgeber in den §§ 32 ff. BDSG bzw. bei Sozialdaten den §§ 82 bis 84 SGB X ausgiebig Gebrauch gemacht hat.

Daher ist stets zu prüfen, ob die Betroffenenrechte dem Grunde nach überhaupt zustehen, ob diese durch die DS-GVO selbst – z.B. bei „unverhältnismäßigem Aufwand“ (Art. 14 Abs. 5 Buchst b) DS-GVO) – eingeschränkt werden und schließlich, ob eine Ausnahme nach deutschem Recht – z.B. bei Behördeninformanten (§ 82a SGB X) – gemäß den einschlägigen Vorschriften besteht. Ist dies nicht der Fall, lässt sich die erforderliche Information häufig für viele Fälle gebündelt im Internet, z.B. hinsichtlich der Dauer der Speicherung, den Kategorien von Empfängern und den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten erteilen. Im Übrigen kann bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person die Auskunft verweigert werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst b) DS-GVO)...[mehr]

Dr. Dirk Bieresborn
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